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Die Feuerwehr hat bei einem Einsatz einfach mein Eigentum in Anspruch genommen, ohne mich vorher zu fragen. Darf sie das so einfach?

Kurz gesagt: ja. Die Feuerwehr hat als Gemeindeeinrichtung zur Gefahrenabwehr gewisse hoheitliche Rechte, ähnlich der Polizei.

Das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) räumt der Feuerwehr die Möglichkeit ein, im Einsatzfall auch einige Grundrechte einzuschränken. So können zum Beispiel die Freiheit der Person (Art. 2 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und das Eigentum (Art. 14 GG) eingeschränkt werden.

Gemäß dem Grundsatz „Eigentum verpflichtet", wie er schon in unserer Verfassung verankert ist, hat auch das Feuerwehrgesetz die Pflichten der Eigentümer von Grundstücken und Sachen formuliert. So müssen es zum Beispiel Grundstückseigentümer dulden, dass Feuerwehrleute und -Fahrzeuge im Einsatzfall das Grundstück betreten oder befahren. Ebenso sind sie dazu verpflichtet, Feuerwehrleute in die Wohnung zu lassen, wenn dies unbedingt zur Erfüllung der Einsatzaufgaben erforderlich ist.

Eigentümer von Sachen müssen dulden, dass die Feuerwehr diese Sachen in Anspruch nimmt oder beschädigt, wenn dies erforderlich ist (beispielsweise Fällen eines Baumes, damit eine Drehleiter aufgestellt werden kann oder Inanspruchnahme eines privaten Swimming-Pools als Löschwasserversorgung).

 

 

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